>>Hardware-Koppelung<<
Sie dürfen ihre Software einsetzen, womit Sie wollen
Frage: Ist es zulässig, Software an die Hardware des Anwenders zu binden?
Antwort: Der Experte Dr. Redeker meint, dass die Koppelung von Software an eine bestimmte Hardware nicht zulässig ist. Selbst wenn dieser Punkt im Kaufvertrag im Kleingedruckten - den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - erwähnt wird, ist er ungültig. Ausnahme: Sie haben die Möglichkeit, die Software selbst auf eine andere Hardware zu übertragen. Da Sie per Anruf bei Microsoft eine neue Registriernummer erhalten können, ist rechtlich gegen die Koppelung zunächst nichts einzuwenden. Allerdings kommt es hier erneut zu einer Zwangsregistrierung - und damit gilt die Antwort auf die Frage 1 (oben). Das Microsoft-Modell ist nach Ansicht unseres Experten deshalb rechtlich nicht zulässig.
Von: Dr. Helmut Redeker (Anwalt in Bonn und Autor des Buches "Der EDV-Prozess. Zivilrechtliche Probleme von Software und Internet")