>>Datenschutz- JAP
nicht mehr anonym<<
Anonymisierer-Dienst "JAP" protokolliert seit Mitte 2003 Zugriffe
Nicht mehr ganz anonym:
Anonymisier-Dienst JAP protokolliert seit Mitte 2003 Zugriffe
Nutzer des bei der TU Dresden beheimateten Anonymisier-Dienstes JAP (Java Anon
Proxy) duerfen sich nicht mehr darauf verlassen, dass ihre Aktionen tatsaechlich
anonym bleiben. Auf Betreiben des Bundeskriminalamts (BKA) wurden die
Mitarbeiter des Forschungsprojektes AN.ON verpflichtet, die Zugriffe auf eine
bestimmte IP-Adresse fuer einen bestimmten Zeitraum zu speichern und ueber die
gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Das Bundeskriminalamt hatte im Rahmen
eines Strafermittlungsverfahrens einen richterlichen Beschluss beim Amtsgericht
Frankfurt gegen das Unabhaengige Landeszentrum für Datenschutz in
Schleswig-Holstein erwirkt.
Das Bundeskriminalamt stuetzte sich dabei auf die Nachfolgeregelung fuer den §
12 FAG, naemlich § 100 g und § 100 h StPO. Nach der Rechtsauffassung der
Datenschuetzer, die sich auf die herrschende Kommentarliteratur sowie die
Materialien des Gesetzgebers zu den jeweiligen Rechtsvorschriften stuetzt,
bezieht sich diese Regelung aber nur auf die jenigen Daten, die seitens der
Diensteanbieter auf Grund bestehender Regelungen zulaessigerweise erhoben und
gespeichert werden. Der Anonymisierungsdienst AN.ON erhebt und speichert
allerdings keine derartigen Daten, da dieses nach den Vorschriften des
Teledienstedatenschutzgesetzes unzulaessig waere.
Für den schleswig-holsteinischen Landesdatenschuetzer Helmut Baeumler hat
"dieser Beschluss keine Rechtsgrundlage und ist offenkundig rechtswidrig." Das
Landeszentrum hat deshalb bereits vor fuenf Wochen gegen den Beschluss das
foermliche Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hat aber keine
aufschiebende Wirkung, sodass AN.ON gesetzlich verpflichtet ist, den Beschluss
umzusetzen, sprich die Nutzungsdaten zu speichern. Bis jetzt wurde ueber die
Beschwerde nicht entschieden. Ein Sprecher des Amtsgerichts Frankfurt am Main
gab gegenueber heise online keine Stellungnahme ab: "Wir geben keine weiteren
Auskuenfte, da jede weitere Einzelheit die Ermittlungen gefaehrden koennte." Die
Anordnung einer Aufzeichnung von Daten ist nach den im Beschluss genannten
Paragrafen der Strafprozessordnung lediglich in eng begrenzten Fällen zulaessig,
in denen der Verdacht einer Straftat vorliegt, die in dem Katalog des § 100 a
Satz 1 Strafprozessordnung explizit aufgefuehrt ist. Gegenueber heise online
teilte das Amtsgericht Frankfurt mit, es handele sich bei den Ermittlungen, in
denen der Beschluss gegen AN.ON beziehungsweise die schleswig-holsteinischen
Datenschuetzer erging, um einen Fall aus dem Bereich der Kinderpornographie.
Die Entwickler im AN.ON-Projekt mussten nun eine Protkollierungsfunktion
programmieren und in einer neuen Version der Mix-Software implementieren. Sie
dokumentierten dies, da das Projekt Open Source ist, im Source-Code als "Crime
Detection". Damit koennen die Abrufe bestimmter IP-Adressen von Websites
protokolliert werden. Die IP-Adresse des Anfragers, der Request und Datum und
Uhrzeit sind somit bekannt.
Baeumler betont gegenueber heise online, dass die Protokollierung sich nur auf
den im Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt behandelten Fall bezieht: "Wir
protokollieren nur die Nutzer der im Beschluss genannten Webseite. Alle anderen
Webseiten und alle anderen Nutzer des AN.ON-Dienstes bleiben davon aber
selbstverstaendlich unberuehrt." Ausserdem enthaelt auch die JAP-Software, die
alle Nutzer des AN.ON-Dienstes installieren muessen, keine
Protokollierungsfunktion. Die protokollierten Daten werden so lange nicht an das
Bundeskriminalamt uebermittelt, bis dem Landesdatenschutzzentrums der neue
Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vorliegt, verspricht Baeumler.
Auch andere Zugriffe auf IP-Adressen werden nur aufgrund richterlicher
Beschluesse mitprotokolliert. "Wir garantieren, dass die
Protokollierungsfunktion nicht missbraucht wird", versicherte auch die
AN.ON-Projektleiterin Marit Hansen beim Unabhaengigen Landeszentrum fuer den
Datenschutz. Und Baeumler fuehrt weiter aus: "Der Schutz der Anonymitaet der
Nutzer ist und bleibt, von dem vorstehend beschriebenen Ausnahmefall abgesehen,
die zentrale Garantie von AN.ON."
Das Vertrauen in AN.ON duerfte ob der BKA-Aktion nun aber erheblich angekratzt
sein -- die Protokollierungsfunktion fuehrt die Anwendung schlicht ad absurdum.
Die Betreiber muessen sich dabei auch an die eigene Nase fassen: Mit mehr
Informationen fuer die Nutzer zu einem frueheren Zeitpunkt waere der
Vertrauensverlust sicherlich geringer gewesen.
Stand: August 2003
Kommentar des Webmasters: Wer hat denn wirklich geglaubt, das es in Deutschland auf dauer moeglich ist anonym zu surfen? Deutschland war und ist schon immer ein Polizei - und Ueberwachungsstaat gewesen, und wird auch immer einer bleiben!!!!! Und da es seit einiger Zeit bereits die "Vorratsdatenspeicherung" gibt, die gesetzliche Pflicht ist, sollte keiner mehr darauf hoffen, das man mit JAP (Java Anon Proxy) anonym ist. Kein in Deutschland wirkender Anonymisierungs-Dienst kann die Anonymitaet der Benutzer wirklich gewehrleisten. Auch wenn das nach wie vor von den Anbietern selber behauptet wird.