>>Rechts-Tipp<<
Hartz IV - Leistungsempfaenger muessen Konto offen legen


Hartz-IV-Empfänger müssen auf Verlangen der Arbeitsagenturen ihr Konto offenlegen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel in einem Grundsatzurteil und bestätigte damit die Praxis der meisten Arbeitsbehörden. Demnach ist es angemessen, wenn vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes II die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt würden. Das gelte auch bei einer Neubewilligung oder wenn es einen Verdacht auf Missbrauch der staatlichen Leistung gebe. Der Sozialdatenschutz werde dadurch nicht unzulässig eingeschränkt (Az.: B 14 AS 45/07 R).

Allerdings machten die obersten deutschen Sozialrichter eine wichtige Einschränkung: Auf den Kontoauszügen dürfen die Überweisungsvermerke geschwärzt werden, aus denen eine politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenz geschlossen werden könnte. Dazu gehören etwa Beiträge für die Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft. Unkenntlich gemacht werden dürften aber nur Textzeilen. Die gezahlten Beträge müssten weiter erkennbar sein.

Geklagt hatte ein Mann aus München, dem im Januar 2006 die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld II versagt worden war. Er hatte die geforderten Kontoauszüge grundsätzlich verweigert, weil er den Sozialdatenschutz verletzt sah. "Was geht es die Behörde an, ob er Beiträge für eine Gewerkschaft oder Spenden für eine Religionsgemeinschaft überweist?", hatte ein DGB-Anwalt für den 43-Jährigen in Kassel gefragt. Zudem würden drei Monate alte Kontoauszüge nichts über die aktuelle Bedürftigkeit aussagen.

Die Arbeitsagentur argumentierte hingegen, dass nur anhand der Auszüge die Bedürftigkeit festgestellt und eventuelle Zahlungen Dritter erkannt werden könnten. "Das ist sicher unangenehm, aber weil wir öffentliche Gelder verwalten, halten wir das für zumutbar und angemessen", sagte die Justiziarin der Arbeitsagentur München. Dem schlossen sich die Richter an. Arbeitssuchende hätten die grundsätzliche Pflicht, "Beweisurkunden" vorzulegen. Kontoauszüge zählten dazu. Nur so könnten die Behörden die "Anspruchsvoraussetzung" prüfen. In das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung greife das nicht ein. Zwar dürfe der Arbeitssuchende sehr private Daten schwärzen. Der Münchner hatte sich aber grundsätzlich geweigert, die verlangten Kontodaten zur Verfügung zu stellen, und sei deshalb im Unrecht gewesen.


Fall-Beschreibung

BSG: ALG-II-Bezug nur bei Vorlage von Kontoauszügen

Freitag, 19. September 2008 um 15:00 Uhr

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.09.2008 entschieden, dass Kontoauszüge vorzulegen sind, der Antragsteller aber gegebenenfalls anonymisieren darf.

Dem lag folgender in der Pressemitteilung des BSG geschilderter Fall zugrunde:

Die beklagte ARGE hatte die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung der Grundsiche­rung für Arbeitsuchende (nach dem SGB II) versagt, weil der Kläger sich geweigert hatte, eine Kontenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Der Kläger hält das Verlangen der Beklagten für unangemessen und unverhältnismäßig, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leistungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Ver­mö­gens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben. Bestünden kei­nerlei kon­krete Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Einnahmen erzielt oder Vermögen angesammelt worden sei, so sei die Forderung nach Vorlage von Konto­auszügen unverhältnismäßig. Zudem werde er hierdurch in seinen Rechten auf Sozialdatenschutz verletzt."

Die höchsten deutschen Sozialrichter entschieden, dass die Forderung nach Offenlegung von Kontoauszügen, Kontenübersichten und Lohnsteuerkarten zwar grundsätzlich rechtmäßig sei, § 60 I Nr 3 SGB I. Während aber die Eingabenseite vollständig offen gelegt werden muss, dürfen Leistungsempfänger auf der Ausgabenseite die Zahlungsempfänger schwärzen oder unkenntlich machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften etc).

Auf diese Weise soll dem Sozialdatenschutz Rechnung getragen werden. Der Berliner Datenschutzbeafutragte begrüßte die Entscheidung wegen der Einschränkung der Offenlegungspflicht, bedauert aber, dass die Bundessozialrichter nicht in größerem Umfang den Argumenten des Klägers gefolgt sind, der die Position vertreten hatte, eine Kontooffenlegung sei unangemessen, solange keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorlägen.

(BSG, Urteil vom 19.09.2008, AZ: B 14 AS 45/07 R; Pressemitteilung BSG)