>>Rechts-Tipp<<
Rueckgaberecht bei Internetbestellungen
(Fernabgabegesetz)
Wer Ware ueber das Internet bestellt, unterliegt dem Fernabgabe-Gesetz, und kann somit die Ware innerhalb von 14 Tagen, ohne Angabe von Gruenden an den Haendler zurueck schicken (Software ist davon ausgeschlossen, wenn deren Verpackungssiegel geoeffnet wurde). Obwohl den Haendlern dieses Gesetz gekannt ist, weigern sich immer noch so manche Internet-Haendler die Ware zurueck zu nehmen. Dieses Pfaenomen ist besonders zu beobachten, wenn man Technik-Artikel ueber das Internet kauft. Hier heisst es dann z.B. "Wir muessen die Ware erst zum Hersteller zur Ueberpruefung schicken, und erst wenn dieser bestaetigt, das die Ware technisch voellig in Ordnung ist, wird die Ware zurueck genommen, und es erfolgt eine Gutschrift an den Kunden". Das ist so nicht zulaessig! Der Handler kann die Ware zwar ueberpruefen lassen, wenn er das aus irgend einem Grund nicht selbst kann. Darf die Ruecknahme aber nicht verweigern, wenn es z.B. bei Fehlerhafter Ware keinen Beweis dafuer gibt, das der Kunde die Ware beschaedigt hat. Ausgenommen, der Kunde hatte die Ware offensichtlich in Gebrauch, und diese weist Beschaedigungen auf, die so nur beim Gebrauch der Ware entstanden sein koennen. In solchen Faellen kann der Haendler die Ruecknahme verweigern, oder auch eine Teil-Bezahlung (Schadensersatzleistung) vom Kunden verlangen.




